Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Hochschulabschluss, die an der TUM (und in Deutschland) promovieren wollen, müssen nachweisen, dass ihr Abschluss in dem Land, in dem sie den Masterabschluss erworben haben, unmittelbar zur Promotion berechtigt und mit einem deutschen akademischen Hochschulabschluss (Diplom, Magister, Staatsexamen oder Master) vergleichbar ist.
Der Masterabschluss muss in der Regel in einem zweijährigen Masterstudiengang inklusive Masterarbeit im Umfang von insgesamt 120 ECTS-Punkten erworben worden sein. Ausgehend von den Bachelor- und Masterstudiengängen der TUM sollten Promotionsbewerberinnen und Bewerber, in ihrem Studium insgesamt mindestens 300 ECTS-Punkte erworben haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet direkt die jeweilige Hochschule. An der TUM entscheidet die zuständige TUM School (in der Regel die TUM School der Promotionsbetreuerin/des Promotionsbetreuers) über die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses. In bestimmten Fällen kann die zuständige TUM School auch eine vorläufige Zulassung aussprechen. In diesem Fall können die Kandidatinnen und Kandidaten bereits mit der Promotionsforschung beginnen, müssen aber parallel für die endgültige Zulassung noch weitere Voraussetzungen wie Studienleistungen oder Publikationen etc. erfüllen.
Die Entscheidung über die mögliche Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses wird an der TUM im Rahmen Ihres Antrags auf Eintragung in die Promotionsliste getroffen. Einen Antrag auf Eintragung in die Promotionsliste können Sie erst stellen, wenn Sie bereits eine Professorin bzw. einen Professor an der TUM gefunden haben, die/der Ihre Dissertation betreut. Eine Vorprüfung, ob Ihr Masterabschluss als gleichwertig anerkannt werden kann, ist nicht möglich. Weitere Informationen zur Bewerbung für eine Promotion finden Sie im Bereich Bewerbungsschritte.
Beglaubigungen
Bitte reichen Sie bei Ihrer Bewerbung keine Originaldokumente ein, sondern nur die beglaubigten Kopien. Die TUM akzeptiert nur amtliche Beglaubigungen von Behörden, Hochschulen, Notaren oder Botschaften. Kümmern Sie sich bitte bereits um die Beglaubigungen, bevor Sie nach Deutschland einreisen!
Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusätzlich von einer vereidigten Übersetzerin bzw. einem vereidigten Übersetzer (mit Dienstsiegel!) übersetzt und beglaubigt werden. Zusätzlich benötigen wir immer eine beglaubigte Kopie des Originaldokuments.
Für einige Länder gelten besondere Regelungen:
- Volksrepublik China
Zeugnisse aus der Volksrepublik China müssen mit dem roten Rundsiegel und dem runden Prägesiegel der Hochschule bzw. einer Notarin oder eines Notars versehen sein. Eine genaue Beschreibung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für chinesische Bewerberinnen und Bewerber.
- Iran
Die Legalisation von Dokumenten aus dem Iran wurde vollständig an den externen Dienstleister VISAMETRIC ausgelagert. Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der Deutschen Botschaft.
- Großbritannien
Von Bewerberinnen und Bewerber aus Großbritannien benötigen wir nur Beglaubigungen von einer Notarin bzw. einem Notar, da die Universitäten dort keine Beglaubigungen anfertigen.
Alle wichtigen Informationen können Sie den Merkblättern entnehmen, die am rechten Bildschirmrand aufgeführt sind sowie der offiziellen TUM-Seite.